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Stichwort English Beschreibung
Lärmbelästigung, Gegenmaßnahmen noise nuisance, countermeasures/ preventive measures Werden Mieter durch Lärm belästigt, richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen danach, ob der Lärm aus dem Haus (von anderen Mietern) oder aber von draußen (also von fremden "Störern") kommt.

Belästigt ein Mieter die anderen Hausbewohner durch unangemessene Lärmentwicklung, kann der Vermieter zunächst die Einhaltung der in der Hausordnung niedergelegten Ruhezeiten fordern. Wenn alle Aufforderungen nichts helfen, kann zu den Mitteln der Unterlassungsklage oder der Kündigung gegriffen werden.
Störungen von außen kann der Vermieter ebenfalls juristisch begegnen: Nach §§ 903, 1004 Abs.1 BGB hat jeder, der durch störende Einwirkungen von außen belästigt wird, einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Störung. Dies gilt auch dann, wenn der Störer ein Gewerbebetrieb ist.

Der Mieter kann bei Belästigung durch Lärm darauf drängen, dass der Vermieter für Ruhe sorgt. Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung umfasst auch die von fremdem Lärm ungestörte Nutzung. Wenn eine solche längerfristig nicht mehr möglich ist, kann der Mieter per Mietminderung Druck auf den Vermieter ausüben.

Bei Gerichtsverfahren um Mietminderungen wegen Lärmbelästigung spielt die Beweisführung naturgemäß eine große Rolle. Der Bundesgerichtshof entschied dazu 2012 in einem Fall, bei dem es um Lärm durch Gäste von Ferienwohnungen in einem ansonsten von normalen Mietern bewohnten Mehrfamilienhaus in Berlin ging. Nach dem BGH ist kein lückenlos geführtes Lärmprotokoll notwendig; vielmehr reicht eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese in etwa vorkommen.

Die Mietminderung des Mieters wurde vom BGH als rechtmäßig angesehen, die Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen war damit unwirksam (Urteil vom 28.02.2012, Az. VIII ZR 155/11).

Natürlich kann der Mieter auch selbst rechtliche Maßnahmen gegen den Störenfried ergreifen. Er hat als "Besitzer" der Wohnung Anspruch auf Unterlassung störender äußerer Einwirkungen nach §§ 858 Abs.1, 862 Abs.1 BGB.

Ins Leere gehen derartige Ansprüche allerdings dann, wenn es sich um Lärmbelästigungen handelt, die ortsüblich sind und die schon bei Einzug des Mieters existierten (Straßenlärm, Straßenbahntrasse, Einflugschneise zum Flughafen).

Das Landgericht Berlin hat zu einem Fall entschieden, in dem sich Mieter in einem Mehrfamilienhaus durch Fassadenarbeiten am Gebäude gestört fühlten. Ihrer auf eine Besitzstörung gestützten Klage auf Unterlassung, im Einzelnen auf Einstellung der Arbeiten und Entfernen des Baugerüstes, wurde jedoch nicht entsprochen. Das Gericht sah die Intensität der Beeinträchtigungen als nicht ausreichend bewiesen an. Gleichzeitig verwies es auch auf die Möglichkeit der Mieter, für die Dauer der Beeinträchtigung eine Mietminderung geltend zu machen (Beschluss vom 24.10.2014, Az. 63 S 203/1